IT4Log

Archivierte Fassung vom Jänner 2021 (Teil A V 1.2 und Teil C V 1.2 vom Jänner 2021, Teil B V 1.0 vom Oktober 2026). Die aktuelle Fassung finden Sie unter www.it4log.com/agb.html.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der IT4Log GmbH, Autokaderstraße 29/BT 1, 1210 Wien. Je nach Leistung gelten:

Teil A

Allgemeine Lizenz- und Nutzungsbedingungen für Software (EULA)

1. Vertragsgegenstand & Beschaffenheit

Gegenstand des Vertrages ist die von IT4LOG bereitgestellte Computersoftware (via Download oder als SaaS-Lösung), samt Dokumentation und Begleitmaterial.

Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand ist daher eine Software, die im Sinne der Beschreibung grundsätzlich brauchbar ist.

SaaS-Ergänzung: Wird die Software in der Infrastruktur von IT4LOG betrieben (Cloud/SaaS), schuldet IT4LOG die Bereitstellung der Softwarefunktionalität am Übergabepunkt zum Internet.

2. Lizenzgewährung & Cloud-Nutzung

IT4LOG gewährt das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software zu nutzen.

Bei Installation auf eigenen Systemen (On-Premise) gilt: Pro Installation/Instanz (auch virtuell) ist eine Lizenz erforderlich.

Bei Nutzung als SaaS (Cloud): Das Nutzungsrecht ist auf die Dauer des Abonnements begrenzt. Der Zugriff erfolgt webbasiert oder über definierte Schnittstellen.

Keine zugesicherte Verfügbarkeit: Sofern kein gesondertes Service Level Agreement (SLA) abgeschlossen wurde, erfolgt die Bereitstellung der Software/Cloud-Plattform auf »Best Effort«-Basis. Ohne SLA besteht kein Anspruch auf eine spezifische Verfügbarkeit oder garantierte Entstörzeiten.

3. Obligatorische Aktivierung & Schutzmaßnahmen

Die Software enthält technische Schutzmaßnahmen (z. B. Lizenz-Server-Abfragen), um eine unlizenzierte Nutzung zu verhindern. IT4LOG ist berechtigt, die Lizenzberechtigung online zu verifizieren.

4. Besondere Beschränkungen

Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder an Dritte unterzuvermieten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden.

5. Inhaberschaft von Rechten

Alle Rechte an der Software (Urheberrechte, Verwertungsrechte) verbleiben bei IT4LOG. Der Kunde erhält lediglich die vereinbarten Nutzungsrechte.

6. Dauer des Vertrages, Kündigung & Zahlungsverzug

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit oder gem. vereinbarter Abolaufzeit.

Die Vergütung erfolgt monatlich im Voraus.

Kündigung: Soweit nicht anders vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit (bzw. zum Monatsende bei unbefristeter Laufzeit) gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail), der Erhalt muss von uns schriftlich bestätigt werden.

Automatisches Erlöschen: Das Nutzungsrecht erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn das Entgelt nicht innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit vollständig entrichtet wird oder gegen Lizenzbestimmungen verstoßen wird.

Rechtsfolgen: Mit Beendigung des Vertrages ist die Nutzung einzustellen und lokale Kopien sind zu vernichten.

7. Update-Service & technischer Wandel

Updates werden nach Ermessen von IT4LOG bereitgestellt. Ein Anspruch besteht nur bei aktivem Wartungsvertrag/Abonnement.

Erfordern gesetzliche Änderungen oder neue technologische Anforderungen umfangreiche Neuentwicklungen, ist der Umstieg auf diese Versionen nicht im Standard-Update-Service enthalten und kann gesondert bepreist werden.

IT4LOG ist nicht verpflichtet, Updates für veraltete Betriebssysteme (End-of-Life durch Hersteller) bereitzustellen.

8. Haftung & Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate für Unternehmer.

IT4LOG haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer, täglicher Datensicherung angefallen wäre. Bei SaaS-Lösungen ist der Kunde für den Export seiner Daten zur eigenen Sicherung selbst verantwortlich, sofern kein Backup-Service gebucht wurde.

9. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts eingeschränkt werden.

Stand vom Jänner 2021 – V 1.2

Teil B

Ergänzende Bedingungen für Kauflizenzen

1. Geltungsbereich und Vorrang

Diese Bedingungen gelten für Software, die IT4LOG gegen ein einmaliges Entgelt zur dauerhaften Nutzung auf den Systemen des Kunden überlässt (Kauflizenz). Ergänzend gilt Teil A. Soweit dieser Teil B abweicht, geht er Teil A vor; Teil A Punkt 6 ist auf Kauflizenzen nicht anzuwenden.

Lizenzbedingungen, die einem Programm beiliegen (Programm-EULA), gehen Teil A und Teil B vor.

2. Nutzungsrecht

IT4LOG räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung ein zeitlich unbefristetes, einfaches und nicht ausschließliches Recht ein, die Software im Rahmen der erworbenen Anzahl an Arbeitsplätzen zu nutzen.

Das Nutzungsrecht umfasst die bei Lizenzausstellung aktuelle Programmversion sowie alle Versionen, die bis zum Ende des Wartungszeitraums (Punkt 5) erscheinen. Diese Versionen darf der Kunde auch nach Ende des Wartungszeitraums unbefristet weiter nutzen.

Der Kunde darf die Lizenz nur als Ganzes an einen Dritten weitergeben, wenn er die Nutzung vollständig einstellt, alle Kopien löscht und IT4LOG den Erwerber vorab in Textform mitteilt. IT4LOG stellt die Lizenz dann auf den Erwerber um und kann dafür eine Bearbeitungsgebühr laut Preisliste verrechnen.

3. Freischaltung und Rechnerbindung

Die Software wird über eine Lizenzdatei oder einen Lizenzschlüssel freigeschaltet. Lizenzen können an bestimmte Rechner gebunden sein; je erworbenem Arbeitsplatz wird ein Rechner freigeschaltet. Wie die Lizenz geprüft wird, ergibt sich aus der Produktbeschreibung oder der Programm-EULA.

Tauscht der Kunde einen freigeschalteten Rechner aus, stellt IT4LOG auf Anfrage eine angepasste Lizenz aus, während des Wartungszeitraums kostenlos, danach gegen eine Bearbeitungsgebühr laut Preisliste. Der Austausch dient nicht dazu, die Lizenz abwechselnd auf mehr Rechnern als erworben zu nutzen.

4. Vergütung

Das Entgelt für die Kauflizenz ist einmalig zu bezahlen und mit Rechnungslegung fällig, zahlbar binnen 14 Tagen ohne Abzug. Der erste Wartungszeitraum ist im Kaufpreis enthalten.

5. Wartung und Updates

Der Wartungszeitraum beträgt 12 Monate ab Ausstellung der Lizenz. In dieser Zeit erhält der Kunde alle neu erscheinenden Programmversionen ohne weiteres Entgelt. Abweichend von Teil A Punkt 7 Absatz 2 gilt dies auch für Versionen mit umfangreichen Neuerungen.

Die Wartung kann jeweils um 12 Monate gegen Entgelt laut Preisliste verlängert werden. Wird sie erst nach ihrem Ende verlängert, schließt der neue Wartungszeitraum an das Ende des vorherigen an.

Für Programmversionen, die nach Ende des Wartungszeitraums erscheinen, besteht ohne verlängerte Wartung kein Nutzungsrecht; je nach Programm laufen sie nur als Demo-Version. Die Nutzung bereits berechtigter Versionen bleibt davon unberührt.

6. Demo-Versionen

Demo-Versionen dienen ausschließlich der Erprobung. Sie werden unentgeltlich überlassen und begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung, Wartung oder Support. Ihr Funktionsumfang ergibt sich aus der Produktbeschreibung.

7. Ergebnisse und Verantwortung des Kunden

Erstellt die Software Berechnungen, Auswertungen oder Bewertungen auf Grundlage von Daten, die der Kunde erfasst oder importiert, ist der Kunde für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten verantwortlich.

Solche Ergebnisse sind Hilfsmittel. Sie ersetzen keine steuerliche, rechtliche oder wirtschaftliche Beratung oder Prüfung im Einzelfall.

Speichert die Software Daten auf den Systemen des Kunden, ist der Kunde für deren Sicherung selbst verantwortlich; Teil A Punkt 8 gilt.

8. Beendigung

Das Nutzungsrecht kann nicht ordentlich gekündigt werden. Es erlischt, wenn der Kunde trotz Aufforderung in Textform mit angemessener Frist schwerwiegend gegen diese Bedingungen verstößt, insbesondere gegen Teil A Punkt 4. In diesem Fall ist die Nutzung einzustellen und die Software samt Lizenz zu löschen.

Stand vom Oktober 2026 – V 1.0

Teil C

Allgemeine Geschäftsbedingungen Datacenter-Services

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Diese AGB gelten für alle Dienstleistungen im Bereich des Rechenzentrum-Betriebs, insbesondere die Überlassung von Rack-Fläche (Colocation), die Bereitstellung von Rechenleistung (Infrastructure as a Service) sowie Managed Services.

2. Leistungen des Betreibers

  • Infrastruktur: Der Betreiber stellt die physische Sicherheit, Stromversorgung, Klimatisierung und Internetanbindung gemäß der vereinbarten Service Level Agreements (SLA) zur Verfügung.
  • Verfügbarkeit: Die zugesagte Verfügbarkeit bezieht sich auf das Jahresmittel. Ausgenommen sind geplante Wartungsfenster.

Sofern zwischen den Parteien kein spezifisches Service Level Agreement (SLA) schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Bereitstellung der Leistungen auf Basis »Best Effort«. In diesem Fall übernimmt der Betreiber keine Garantie für eine bestimmte Verfügbarkeit der Infrastruktur, Stromversorgung oder Netzwerkanbindung. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht in diesem Fall nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Zutritt und Sicherheit

  • Der Zutritt zum Rechenzentrum unterliegt strengen Sicherheitsrichtlinien. Kunden müssen sich gemäß den Zutrittskontroll-Protokollen (z.B. ISO 27001) identifizieren.
  • Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen in den Räumlichkeiten des Betreibers verursacht werden.

4. Pflichten des Kunden

  • Hardware-Konformität: Kundeneigene Hardware muss den geltenden Brandschutz- und Sicherheitsnormen (z.B. CE-Kennzeichnung) entsprechen.
  • Inhalte: Der Kunde ist allein verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit der auf seinen Systemen gespeicherten Daten. Eine Überprüfung durch den Betreiber findet nicht statt.
  • Datensicherung: Sofern nicht explizit als »Managed Backup« gebucht, ist der Kunde für die regelmäßige Datensicherung selbst verantwortlich.

5. Haftungsbeschränkung

  • Der Betreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Betreiber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Die Haftung für indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

6. Datenschutz (DSGVO)

Da der Betreiber Zugriff auf die physische Infrastruktur hat, auf der personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV) nach Art. 28 DSGVO zwingender Bestandteil des Vertrages.

7. Preise, Zahlungsbedingungen und Laufzeit

  • Vergütung: Die Vergütung erfolgt monatlich im Voraus.
  • Stromabrechnung: Sofern nicht pauschal vereinbart, wird der Stromverbrauch nach tatsächlichem Verbrauch (kWh) zzgl. einer Pauschale für die PUE (Power Usage Effectiveness) abgerechnet.
  • Laufzeit & Kündigung: Es gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Mindestlaufzeiten. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit (bzw. zum Monatsende bei unbefristeter Laufzeit) gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail), der Erhalt muss von uns schriftlich bestätigt werden.
  • Zahlungsverzug & Sperrung: Der Zugang wird gesperrt, wenn das Entgelt nicht innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit vollständig entrichtet wird oder gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen wird.
  • Vermieterpfandrecht: Zur Sicherung aller Forderungen aus diesem Vertrag räumt der Kunde dem Betreiber ein vertragliches Pfandrecht an der in die Rechenzentrum-Räumlichkeiten eingebrachten Hardware und sonstigen Gegenständen ein. Der Betreiber ist berechtigt, die Herausgabe dieser Gegenstände zu verweigern, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis beglichen sind.
  • Rechtsfolgen bei Beendigung: Mit Beendigung des Vertrages ist die Nutzung einzustellen. Kundeneigene Hardware ist innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsende abzuholen. Daten auf Systemen des Betreibers werden 30 Tage nach Vertragsende unwiderruflich gelöscht.
  • Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Sicherheitsrichtlinien oder bei fortgesetztem Zahlungsverzug bleibt unberührt.

8. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts eingeschränkt werden.

Stand vom Jänner 2021 – V 1.2

Fassungen

Für einen Vertrag gilt die Fassung, die bei Vertragsabschluss bzw. beim Erwerb der Lizenz gültig war. Frühere Fassungen bleiben hier abrufbar.

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